Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): immerwährend

immerwährend

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ohne zeitliche Begrenzung, dauernd
I von einem Vertrag: beständig, unwiderruflich
  • ze ainem stäten immerwerenden ewigen kouf ze koufent gegeben
    1423 FreibDiözArch.2 3 (1902) 89
  • eins uffrechten steten, ewigen ... yemerwerenden kouffs verkaufft
    1482 FreiburgHlGeistUrk. II 326
II von einer Schuldverpflichtung: unablösbar
III von einer Gemeinschaft, Gesellschaft
  • eine verbindlichkeit zu einer immerwährenden gemeinschaft kann nicht bestehen
    1811 ÖstABGB. § 833
IV von Impotenz als Ehehindernis
  • ein vorher gegangenes und immerwährendes unvermögen, die eheliche pflicht zu leisten
    1811 ÖstABGB. § 100
V
vom Gebrauch einer Sache
  • die verbindlichkeit der uͤbergabe einer sache erstreckt sich auf ihre zugehoͤrden, und auf alles, was zu ihrem immerwaͤhrenden gebrauch bestimmt ist
    BadLR. 1809 Satz 1615
VI von der Geltungsdauer eines Gesetzes
  • zu einem immerwährenden gesetze ... verordnet
    1699 CCPrut. III 116
VII von der Dauer eines Amtes
  • es kann auch ein immerwährender präsident der regierung gewählt werden
    1796 FichteVolk 18
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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