Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Immission

Immission

gerichtliche Einsetzung in ein Gut, um dessen Besitz ergreifen zu können
  • wann auch der vogt zu H. ein pfandzettul giebt, ein pfandschaft oder immission befilt, so verrichtet der bot nit, es sei dann der pfandzettul ... durch ein vogt ... unterschrieben
    1619 RhW. II 1 S. 108
  • wann ain burger dem andern oder iemanden, so ausser dem burgfridt, ze thuen schuldig worden, so nit vorhin bereit bei dem churfürstl. pfleggericht auf grund und poden verschriben oder die clag auf ein pfand, hypothec oder immission eines churfürstl. grundstucks gestölt, sondern an einen burger ein personalspruch wäre, umb solche schuld vorm camerambt zu clagen wür auch wenigist auf die 20 fl das recht zu schaffen hetten
    1668 Innviertel/ÖW. XV 46
  • ist ... gesucht worden die cognition, manutinents, obligation, proclamation, immission, taxation, distraction, erbung und enderbungen und waß darahnhengig bißhero beschehen
    1701 RhW. III 1 S. 240
  • da der grund-herr den käuffer in das urbarium oder grund-buch einschreibet, darüber ein instrument oder kauff-brieff verfertiget und solchen brieff dem käuffer oder neuen erb-rechter zustellet, ist in rechten an statt der würcklichen immission oder einsetzung in die possession
    1721 Bluemblacher 3
  • diejenige [creditores] welche bereits eine immission erhalten, [sind] noch zur zeit bey ihrem immissions-recht zu belassen
    1768 Cramer,Neb. 76 S. 121
  • ein in den würklichen besitz seines schuldners güter von dem richter gesetzter gläubiger erhält, wenn auch sonst mit der forderung kein dingliches recht verknüpfet wäre, durch die geschehene immission, anders aber nicht, ein gerichtliches pfand-recht, welches dem öffentlichen gleich gehet
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 17
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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