Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Immission
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Immission
gerichtliche Einsetzung in ein Gut, um dessen Besitz ergreifen zu können
- wann auch der vogt zu H. ein pfandzettul giebt, ein pfandschaft oder immission befilt, so verrichtet der bot nit, es sei dann der pfandzettul ... durch ein vogt ... unterschrieben1619 RhW. II 1 S. 108Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- wann ain burger dem andern oder iemanden, so ausser dem burgfridt, ze thuen schuldig worden, so nit vorhin bereit bei dem churfürstl. pfleggericht auf grund und poden verschriben oder die clag auf ein pfand, hypothec oder immission eines churfürstl. grundstucks gestölt, sondern an einen burger ein personalspruch wäre, umb solche schuld vorm camerambt zu clagen wür auch wenigist auf die 20 fl das recht zu schaffen hetten1668 Innviertel/ÖW. XV 46
- ist ... gesucht worden die cognition, manutinents, obligation, proclamation, immission, taxation, distraction, erbung und enderbungen und waß darahnhengig bißhero beschehen1701 RhW. III 1 S. 240
- da der grund-herr den käuffer in das urbarium oder grund-buch einschreibet, darüber ein instrument oder kauff-brieff verfertiget und solchen brieff dem käuffer oder neuen erb-rechter zustellet, ist in rechten an statt der würcklichen immission oder einsetzung in die possession1721 Bluemblacher 3Faksimile (ca. 102 KB)
- diejenige [creditores] welche bereits eine immission erhalten, [sind] noch zur zeit bey ihrem immissions-recht zu belassen1768 Cramer,Neb. 76 S. 121Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- ein in den würklichen besitz seines schuldners güter von dem richter gesetzter gläubiger erhält, wenn auch sonst mit der forderung kein dingliches recht verknüpfet wäre, durch die geschehene immission, anders aber nicht, ein gerichtliches pfand-recht, welches dem öffentlichen gleich gehetum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 17