Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Immobiliarbesitz

Immobiliarbesitz

, Immobiliarbesitzung

Besitz unbeweglicher Sachen
  • durch einräumung von immobiliar-besitz 
    1829 ArchKathKR. 96 (1916) 106
  • [Übschr.:] erfordernisse des immobiliarbesitzes zur waͤhlbarkeit. nur derjenige besitz eines grundstuͤcks, welcher bereits wenigstens drei jahre gedauert hat, begruͤndet die waͤhlbarkeit zum abgeordneten in beiden kammern
    1831 Sachsen/Pölitz,Verf. I 1 S. 250
  • an die mir übrigen immobiliar besitzungen hand zu legen
    oJ. Kriegk,Goethe 321