Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Immunität

Immunität

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  • immunitaͤt. 1) die befreyung von den ordentlichen buͤrgerlichen lasten, sie moͤgen persoͤnlich oder dinglich seyn
    1801 RepRecht IX 3
  • hat die roͤm. kayserl. majest. niemahlen einigem reichs-stand verstattet, die zu den dreyen craysen gefreyter reichs-ritterschafft gehoͤrige vom adel in bewilligten reichs-huͤlffen und steuren zu belegen, sondern ihre maj. ... bevor behalten, dieselbe um ein mitleidenliche huͤlff durch commissarien zuersuchen ... den dreyen craysen jederzeit besondere kays. reversalien ihrer immunitaet und freyheit halben ... herauß gegeben worden
    1590 CDEquest. I 724f.
  • einen des landes privilegien und immunitaeten fähigen landsaßen
    1625 CDSiles. 27 S. 257
  • sollen sie auch der privilegien und immunitäten, so in denen vor diesem ausgangenen patenten ... versprochen seynd, nicht weniger alß andere unsere untertanen zu genießen haben
    1682 KirchheimW. 77
  • erlauben wir offternannten drey obern staͤnden ..., daß sie an dem orth ihrer academiae nicht allein eine arrest-stuben, sondern auch zwey kotter oder gefaͤngnussen zu bestraffung der kleinern verbrechen und versicherung deren jenigen, die etwa die immunitaͤt violiren moͤchten, ... aufferbauen lassen moͤgen
    1694 CAustr. I 12
  • daß die inquilini der pfarr-wittwen-haͤuser von besagten oneribus exemt seyn; jedoch soll ein jeder superintendens dahin sehen, daß solche pfarr-wittwen-haͤuser nicht an schustere, rademachere, schneidere und dergleichen handwercker, ... sondern an solche leute, die keine nahrung treiben, um diese immunitæt zu geniessen, vermiehtet werden
    1710 BrschwLO. I 844
  • in ansehung der immunitæt der kirchen-aecker und haͤuser ist, so viel die aecker betrift, zwischen dem kirchen- und pfarr-land, und kirchen-meyer- auch pfarr-meyer-lande ein unterschied zu machen
    1775 BrschwWolfenbPromt. II 380
  • gleichwie dieses [Kirchen]gut an den kirchlichen immunitaͤten theilnahm, so erstreckte sich dieses auch auf die bauren, die dessen landwirtschaftliche bestellung zu besorgen hatten. sie hießen dotalbauren, pfarrbauren, wittumsbauren, kirchmaier, probstingsleute, und sind von einigen landesherrlichen unpflichten und diensten befreyt
    1785 Fischer,KamPolR. I 772
  • alle prediger und kirchendiener geniessen fuͤr ihre personen und guͤther ... die voͤllige immunitaͤt und freyheit von allen weltlichen und buͤrgerlichen lasten und buͤrden, sind auch keinem weltlichen gerichtszwange unterworfen, sondern haben ihr forum privilegiatum vor dem koͤnigl. geistl. konsistorio. gleiche immunitaͤt geniessen auch die ... pfarr- ... und kuͤsterwohnungen
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 223
  • denen generals ... ist die immunität von denen wegen ihrer zur eigenen konsumtion einbringenden fremden weine zu entrichtenden kammerabgaben, ... ohne einschränkung ... auf ein gewisses quantum, angediehen
    1793 Schwarz,LausWB. III 366
  • den leihe-, erbleihe- und landsiedelguͤtern, welche ... von entrichtung der contribution und steuern befreit waren, wird auch diese immunitaͤt fuͤr die zukunft zugestanden
    1814 Pölitz,Verf. I 1 S. 554
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