Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Inbegriff

Inbegriff

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I was von etwas anderem begriffen (II), umschlossen wird, bei einer Sache Bestandteil
  • dass wir denen ... gebrüdern ... verliehen haben ihren gebührenden theil an dem schloss S. mit allen seinen inbegriffen und zugehörungen
    1763 ArchUFrk. 29 (1886) 119
II
insbesondere Inbegriff von Sachen und Rechten
  • mehrere besondere sachen, die mit einem gemeinschaftlichen namen bezeichnet zu werden pflegen, machen einen inbegriff von sachen aus
    1794 PreußALR. I 2 § 32
  • auch der inbegriff aller einzelnen sachen und rechte, die einem menschen zugehören, kann als ein einzelnes ganzes angesehen werden
    1794 PreußALR. I 2 § 33
  • ein inbegriff von mehreren besonderen sachen, die als eine sache angesehen ... zu werden pflegen, macht eine gesammtsache aus
    1811 ÖstABGB. § 302
  • der inbegriff der rechte und verbindlichkeiten eines verstorbenen ... heißt desselben verlassenschaft
    1811 ÖstABGB. § 531
III mit Inbegriff = einschließlich
  • soll jede scheide-wand unter nachbarn ... mit inbegriff der mauer-kappe acht fuß hoch seyn
    BadLR. 1809 Satz 663
unter Ausschluss der Schreibform(en):