Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Inbegriff
Artikel davor:
Impoststrafe
Impotenzeid
Impugnationstage
Inachtnehmung
Inaue
Inauguralabhandlung
Inauguralfrage
Inbaue
Inbauer
Inbauling
Inbegriff
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I
was von etwas anderem begriffen (II), umschlossen wird, bei einer Sache Bestandteil
- dass wir denen ... gebrüdern ... verliehen haben ihren gebührenden theil an dem schloss S. mit allen seinen inbegriffen und zugehörungen1763 ArchUFrk. 29 (1886) 119
II
insbesondere Inbegriff von Sachen und Rechten
- mehrere besondere sachen, die mit einem gemeinschaftlichen namen bezeichnet zu werden pflegen, machen einen inbegriff von sachen aus1794 PreußALR. I 2 § 32
- auch der inbegriff aller einzelnen sachen und rechte, die einem menschen zugehören, kann als ein einzelnes ganzes angesehen werden1794 PreußALR. I 2 § 33
- ein inbegriff von mehreren besonderen sachen, die als eine sache angesehen ... zu werden pflegen, macht eine gesammtsache aus1811 ÖstABGB. § 302Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der inbegriff der rechte und verbindlichkeiten eines verstorbenen ... heißt desselben verlassenschaft1811 ÖstABGB. § 531Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III
mit Inbegriff = einschließlich
- soll jede scheide-wand unter nachbarn ... mit inbegriff der mauer-kappe acht fuß hoch seynBadLR. 1809 Satz 663Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Artikel danach:
Inbeschlagnehmung
inbestingan
(Inbodel)
(Inbodelung)
(inbrauen)
Indacht
(Indeich)
(indeichen)
Indeichung