Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Indemnisationsergänzung
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Indacht
(Indeich)
(indeichen)
Indeichung
Indemnisationsergänzung
Ergänzung einer zum Teil der Art nach bereits festgesetzten Entschädigung durch eine Leistung anderer Art (Rente)
- die entschädigungen, welche etwa einzelnen mitgliedern der reichsritterschaft gebühren dürften, werden, so wie die indemnisationsergänzung der reichsgrafen ... in immerwährenden renten auf jene einkünfte angewiesen1803 Zeumer,QS.2 518Faksimile (ca. 167 KB)