Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Indemnisationsergänzung

Indemnisationsergänzung

Ergänzung einer zum Teil der Art nach bereits festgesetzten Entschädigung durch eine Leistung anderer Art (Rente)
  • die entschädigungen, welche etwa einzelnen mitgliedern der reichsritterschaft gebühren dürften, werden, so wie die indemnisationsergänzung der reichsgrafen ... in immerwährenden renten auf jene einkünfte angewiesen
    1803 Zeumer,QS.2 518