Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Indigenat
Artikel davor:
Indemnisationsergänzung
Indemnisationsforderung
Indemnisationsgeschäft
Indemnisationsgesuch
Indemnisationsklage
Indemnisationland
Indemnisationsrechnung
Indemnitätsgesetz
Indemnitätsschluß
Indersmann
Indigenat
- indigenat oder einzoͤglings-recht heißt, wann ein auslaͤnder in einem land, das doch sein vaterland nicht ist, das recht bekommet, als ob er ein eingebohrner sey, und dahero aller gerechtsamen und freyheiten des landes theilhaftig wird ... das indigenat gruͤndet sich darauf, daß jedes gemeine wesen in einem geschlossenem volk bestehet, und dasselbe nicht gehalten ist, fremde und auslaͤnder in seine gemeinschaft aufzunehmen1760 Hellfeld III 1917Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)