Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Indigenat

Indigenat

  • indigenat oder einzoͤglings-recht heißt, wann ein auslaͤnder in einem land, das doch sein vaterland nicht ist, das recht bekommet, als ob er ein eingebohrner sey, und dahero aller gerechtsamen und freyheiten des landes theilhaftig wird ... das indigenat gruͤndet sich darauf, daß jedes gemeine wesen in einem geschlossenem volk bestehet, und dasselbe nicht gehalten ist, fremde und auslaͤnder in seine gemeinschaft aufzunehmen
    1760 Hellfeld III 1917
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