Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Individualbehörde

Individualbehörde

einzelner Beamter als Kirchenbehörde
  • der regent [hat] die kirchenregierung nicht ... unmittelbar, sondern ... durch von ihm verordnete kirchenbeamte, sowohl durch collegien als individual-behoͤrden zu fuͤhren
    1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 8