Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Inhaber
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Inhaber
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vgl.
Innehalter
I
lat. detentor im Unterschied zu Besitzer (III)
- wer das physische vermögen hat, über eine sache mit ausschließung anderer zu verfügen, der ... wird inhaber derselben genannt. - wer ein recht ausübt, ist inhaber des rechts1794 PreußALR. I 7 § 1
- 1794 PreußALR. I 7 § 4
- wer eine sache in seiner macht oder gewahrsame hat, heißt ihr inhaber. hat der inhaber einer sache den willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr besitzer1811 ÖstABGB. § 309Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II 1
allgemein
- das darum spenn wurden ain jnnhaber zu sein1490 UrkSchwäbBund. I 35Faksimile - in Google Books
- hant der besitzer oder innhaber das gůtt ersessen1493 TübStR. 30
- sol er ader inhaber des hauss alle iar gebn ... gedechtnuss geltum 1500 FalkenauStB. 53Faksimile (ca. 179 KB)
- [dem] brobst zu B. ... diese behausung geaigent, ime, seinen erben ... innen-habern dieselben ... zu freiem lauter aigen ... ubergeben1519 QKulmbach 293
- solches gut von dem innhaber zu kauffenum 1550 Walther,Tract. II Kap. 10
- alle unrichtigkeit ... zwüschen inen vnd den inhabern der güternJaunLR. 1560 S. 49
- inhaber, der ein gůt nutzet. possessor1561 Maaler 236
- die innhaber vnd besiczer dises staͤttlins1582 Böhme,DiplBeitr. I 3 S. 83
- clag wieder den khaufer als inhaber des guets1599 NÖLREntw. II Tit. 2 § 29
- der possessor oder inhaber deß guts1627 BöhmLO. O 12Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- ob die innhaber der häusern in landsfürstlichen ... städten ... zu robbaten haben1752 Chorinsky,Mat. III 259
- inhaber ist derjenige, so ein beweglich oder unbewegliches guth in seinem besitz und gewalt hat, ob er schon nicht dessen herr ist. diesemnach sind inhaber eines guths, die dasselbe in unterpfand, sequester, nutzniesung ... besitzen1760 Hellfeld III 1920Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wurden ... gebäude ... von einem ... inhaber angelegt, dem ... das eigenthum ... abgesprochenBadLR. 1809 Satz 555 (S. 147)Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II 2
als Verwahrer, Treuhänder
bdv.:
Aufhalter (IV),
Treuhänder (II)
- swelich man dem andern sein gut ze halten geit, wirt ez im verstoln ... mag der inhaber darumb sein recht getun1376 PettauStR. Art. 30Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- es wolten dann dieselben spennigen erben ... dasselb [Gut] bey jm lenger innligen lassen auf desselben jnnhabers wilkuͤreNürnbRef.(1479/84) XXVII 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- schal doch de getruwe inhebber solck hinderlecht geldt effte gudt van sich dhon1572 Mensing
II 3
Beliehener (Belehnter)
- aller chriͤg vnd auffstass, der czwissen miͤr ... vnd ... Andres dem Prundel ..., inhaber vnd besiczczer des hofes ... gewesen sein1389 BudweisUB. 264Faksimile - in Google Books
- das ... purkchrecht vnd den dienst sullen ... wir besizzer vnd inhaber des ... hawss ... raichen vnd dienen1411 HohenfurtUB. 404
- sölicher libding gütter inhaber1431 SchwyzLB. 146Faksimile - in Google Books
- File S. effte, ... sine erven edder inhebber und besitter dusser guder1475 BergeUB. 278Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- das jeder teil sich für ain inhaber des gutes ... hielte1487 UrkSchwäbBund. I 3Faksimile - in Google Books
- von den zinsen zů P. sollent die inheber treger geben1500 FreibDiözArch.2 3 (1902) 137
- die inhaber der höffen ... söllent ire zinß an kernen ... bezallen1502 Schauberg,Z. 2 (1847) 143Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das ... ir besitzer ... nachkommenden innhabern des sloss ... kain scharwerch zethun schuldig sein1508 Indersdorf II 242 (nr. 1787)Faksimile (ca. 365 KB)
- B.v.H. ... die zceit jnhaber vnd erbher des guts1516 GörlitzRatsAnn. I/II 480Faksimile - in Google Books
- mus der itzige besitzer und innehaber der guter ... sich gantz vorzceihen alle gerechtikeyt1529 MittOsterland 2 (1845/48) 87Faksimile - in Google Books
- die inhaber derselben vier freier hoefe1536 MansfeldKlUB. 379Faksimile (ca. 71 KB)
- seien die bürger ... schuldig ihren beiden vauthsherren, innhaberen des hinderen und vorderen schloss, zue geloben1537 Neckarsteinach 378Faksimile (ca. 251 KB)
- der edl vest herr ... röm. kun. maj. räntmaister ... und innhaber der vest P.1546 NÖsterr./ÖW. VII 83Faksimile (ca. 42 KB)
- wann ein inhaber vnd treeger der lehen zu E. mit tod abgangenum 1550 Reyscher,Stat. 228Faksimile (ca. 165 KB)
- mogen die innhaber der B. [das Holz] ... zu iren hannden nemen1572 Zürich/GrW. I 63Faksimile (ca. 235 KB)
- der bäder oder innhaber des bads soll die badstuben erhalten1576 WürtLändlRQ. II 177Faksimile (ca. 49 KB)
- gebieten ... ainem yeden ... innhaber der herrschafft T.1598 Wartinger,Tüffer 4
- dat he [gogreffen] den werfester und inhebber dusses erves wil fragen: offt em ock wittich und kundich si, dat aver dem predigtstoell dusser kerken si ein erffgerichte gekundiget aver dit erve16. Jh. WestfLR. 147Faksimile (ca. 52 KB)
- einen schultheißen, ... aus den inhabern oder besitzern der gütere zu setzen16. Jh. WürzbZ. I 1 S. 606Faksimile (ca. 167 KB)
- ein klein bächlein zu N. ... hat der inhaber des haus M. zu fischen1608 BadW. 154Faksimile (ca. 63 KB)
II 4
als Pfandbesitzer
- R. von R. ritter urkundet ... als inhaber der pfandschaft und veste Waldenburg1461 Burckhardt,Hofr. 49Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- na der loskündigung to rechter tit möste de inhebbere nicht hart edder week holt ... vorhouwen latenvor 1531 RügenLR. Kap. 164 § 6
II 5
eine Urkunde (Wertpapier)
- K. vorschreben H.G. und inneheber der brieve vor 4200 gulden uff 9 jar sich selbis zcu losen1443 NMittThürSächs. 12 (1869) 486
- dussen halven wispel ... schal Tile Swartekopp ... geven ... dem ... C.H. edder inhebber dusses breves1475 BergeUB. 278Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- [bei Säumigkeit] mogen sich ... dyß bryffes getrawe innehaber ... solicher ... guter underwynden1521 FreibergUB. I 478Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- inhaber des zinsbriefes1554 HönggMeierg. 52
- 1556 IlsenburgUB. II 281
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- 1564 BrandenbSchSt. I 432
- 1573 MünchenStR.(Auer) 259
Faksimile (ca. 189 KB)
- dem getreuwenn inhebber dieses breves1600 Teske,LünebSchrspr. 71
- 1682 Siegel,CJCamb. I 30
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der creditor, der das geld auf wechsel giebet ... welcher auch inhaber oder herr des wechselbriefs genennet wird1717 CAustr. III 881Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist der inhaber schuldig, den wechsel ... absagen zu lassenBadLR. 1809 Anh. Satz 124 Abs. 2Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III 1
eines Fürstentums, einer Grafschaft, einer Vogtei
- das alle ... personen, so in der selben grafschaft ... ausserhalb der heiligen ee geborn, der ynnhaber solicher grafschaft eygennlewt sein1495 FürstenbUB. IV 167Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- J. von Landaw ... als innhaber bemelter landvogtey1512 LeutkirchStR.(Lünig) 1292Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den löblichen fürsten von Österreich als innhaber der lanndtvogtey in obern vnd nidern Swaben1531 SchrBodensee 18 (1889) Anh. I 44Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften
- innhaber der graffschafft Wünschdorff1556 Moser,KreisAbsch. I 77Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bearbeiten sich indessen, sich mit denen innhaberen deren Toskan- und Parmesanischen landen ... zu verstehen1730 FRAustr. 38 S. 94
III 2
von Gerichtsbarkeit
- das panthäding in der stat zu T. wirdet jarlichen in beisein aines inhabers oder seines verwalters besessen1355 NÖsterr./ÖW. VIII 982Faksimile (ca. 51 KB)
- ein rate als ein jnnehaber hanthaber vnd schutz ... derselben königlichen gericht1511 GörlitzRatsAnn. I/II 201Faksimile - in Google Books
III 3
eines Amtes, einer Würde
- "evangelische Postulierte wurden seit 1576 regelmäßig nur als inhaber des Stifts tituliert"Heckel,EvStifter 53
- aniezo ... wehre zu Medling in Österreich ein mauth aufkhumben, welche den eysenobman zu Steyer gehörig sein solle, Georg Pruneysen aber solche in bestandt verlassen, welcher inhaber sie arme leüth nach belieben, ja dergestalten abmauthe, dass sie von einem eingehandleten emer weinn 40 kr. ins landt herein zahlen müessen1683 SteirGBl. 4 (1883) 85Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- die inhabere eines hochgräflichen capituli1732 BeitrEssen 20 (1900) 181
- der inhaber eines regimentes, oder regiments-inhaber, im Oesterreichischen, der chef eines regimentes1784 Krünitz,Enzykl. 30 S. 26
III 4
eines Wasserrechtes
- so ... die jnhaber oder bestentner des wassers ... nit frey faren koͤnnen alsdann moͤgen die herren des grunds sich des vischens ... annemenNürnbRef. 1564 XXIIII 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- dem herren oder inhaber des wassersNürnbRef. 1564 XXIIII 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
III 5
eines Weiderechtes
- die inhaber des weidgangs sollend bey ihrer possession bleiben1589 AppenzUB. III 3 S. 280
- die inhaber der bergen1674 Sanen 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III 6
von Bergwerksberechtigung
- als ... die herren inhaber der klüffter, ertzrechten über geführten langwürigen process ... sich verglichen1663 CAustr. III 165Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III 7
einer Vormundschaft
- vnd ob der nächste freunt [eines Erschlagenen] ein wais ist, vnd ist, daz der, dem der wais entpholhen ist, vnd jnn haber, mag frid schaffen von des tods schlags wegenvor 1307? Tomaschek,Trient 161Faksimile - in Google Books
- der selb gerhab und inhaber1376 PettauStR. Art. 146Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
III 8
einer Firma
- jede handlung, deren firma ... auf einen anderen namen als den des wirklichen inhabers geht1823 QHambSchiffahrt 468
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