Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): inhändig
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schwäb. einhändig
in den Händen; übertragen: im (Mit-)Besitz einer Person, insbesondere in Verbindung mit Verben
in den Händen; übertragen: im (Mit-)Besitz einer Person, insbesondere in Verbindung mit Verben
- [der Besitzer einer Sache] der das güt inhendig hat1385 HagenauStatB. 150Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- 2 eliche lude ... haynt inhendich gehat eyn huess ... jaire und dage15. Jh. Soest-SiegenSchSpr. 62
- dieweil sie [die Grafen v.B.] ... das haus Sch. ... einbekommen und [jetzt] innhändig hätten1568 Moser,KreisAbsch. I 491Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- do der glaubinger etwas inhendig hett, welches seinem schuldner zugehörig, so soll er sich selbst nit pfenden1573 NÖLTfl. II Tit. 9 § 5
- die creditores, so ... inhendige pfandt habenFrankfRef. 1578 I 49 § 10Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- 1599 NÖLREntw. I Tit. 25 § 30
- so wird man der schmid zunfftmaister rätten vnd zwölffmaistern geben, vnd einhendig machen 5 gulden alle jar ewigs affter zinß16. Jh. WürtVjh. 8 (1885) 61
- DWB. IV 2 Sp. 272
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- Schmeller2 I 1121
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- SchwäbWB. II 613
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- SchweizId. II 1409
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons