Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): inhibieren

inhibieren

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aus gleichbed. lat. inhibere 
verbieten
  • doch ist das gericht der appellation stat zugeben nit schuldig, sonder mag auf ansuchen der parthey fuͤrfaren als lang biß jnen von dem obergericht verner zuhandeln inhibirt vnd verpotten würdet
    NürnbRef. 1564 X 1
  • nachdem vonn vrtheilen, die ahn den stadt lannd oder andern vndergerichten ausgesprochen werdenn, vnd da die heuptsach vber 20 fl. werth ist, endtweder ahn das gemeine hofgericht oder , so es dem appellanten vmb verhuͤetung grosses vnnkostens oder anderer vhrsachen halben gelegener, ahn vnsere cannzley vor vnsere verordnete hoffraͤthe appellirt werden magk, so sollen vnsere stadthalter vndt raͤthe solche appellation sach, wann jnnerhalb den nechsten zehenn tagen davon bey vorigem gericht appellirt ist oder noch jnnerhalb solchen zehenn tagen eine supplication zur cannzley eingegeben vnd darin vber die ausgelassene vhrtheill geklagt wirdt, ahnnehmen, darauf einen tagk zur gutlichen verhoͤr ahnsezen, die acta verschlossen erfordern vndt vnder dessen den richtern voriger instantz inhibiren, darnechst die partheyen gegen einander hoͤren, die acta priora verlesen vnnd fleiß ahnnkehren, ob sie die sach in guͤte hin legen vnd die partheyen vergleichen moͤgen, solten sie aber ... nicht zue vergleichen stehen, so moͤgen sie alsdan solche appellation sach gerichtlich bey der cannzley auszuefuhrenn ahngewiesen werdenn
    1628 HessSamml. II 18
  • wegen der zu denen bürgerhäusern gehörigen wiesen, so vermöge alter catastrorum als inalienable pertinentien consideriret und zu veräußern inhibiret worden
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 197
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