Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Inhibition
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(Inheie)
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inherrisch
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Inhibition
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Verbot
- inhibition ist die schrifft, so der oberrichter an den vndern thůt, der sachen halb an jhnen appelliert worden, der meynung, daß er dem vnderrichter verbeut, gegen dem appellanten weitter nicht fürzunemen1562 Gobler,GerProz. 7r
- [sind abzutretende Feldstücke] vermiethet oder verpachtet ..., wird an die miethleute oder pächter analog mit den kapitalschuldnern eine inhibition erlassen1830 Puchta,Justizämter II 336Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte