Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Inhibitionsbefehl

Inhibitionsbefehl

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(gerichtliche) Aussetzung der Vornahme oder des Vollzugs einer Verfügung (Strafe)
  • es wollen die churf. herrn kanzler ... aus habender macht die zöllner oder ja von ihnen nur die inhibitions-befehlige fodern
    1645 ProtBrandenbGehR. III 319
  • wenn der straͤfling ... nicht eine annahme durch einen inhibitionsbefehl vorlegen kann
    1805 SammlBadStBl. I 1420