Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Injurie
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aus gleichbed. lat. iniuria
Beleidigung, üble Nachrede, Schmähung
Beleidigung, üble Nachrede, Schmähung
- in saken criminel, al wairen die civilijc geïntenteert, ende in saken van injurien, zoe en mach deen affijn geen getuyge zijn voir zijnen affijn1496 CoutBrab. II 2 S. 99
- erstlich hat sich St.v.M. wider ain erbarn rat ains nachgriffs beclagt und dieselbig injuri und schmehe uff vier tawsend guldin angeschlagen1525 BauernkriegQ. II 198
- [Schadensersatzforderung wegen] der tetlichen injurien, ime mit obvermeltem nachstellen oder nachgreyfen, dadurch er von dem seinen zu weychen getrungen worden were, beschehen1525 BauernkriegQ. II 195
- wo aber die sach vnd clag vmb schulden contract, iniury, gewaltlicher entuorung oder sonst personlich wer, soll der cleger sein schuld odder entwerte hab benemen, sein forderung an ein summ geltt anschlagen1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 14
- injurien, schmaͤh- und laster reden1537 CCMarch. VI 1 Sp. 40Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- datmen ooc aldaer niemandt lueghestruepen, injurie oversegghen, noch doen en zoude onredelicke ... worden spreken van die present ofte absent zyn1539 AnnFlandre 25 (1873) 409
- im lanndsrechten zu Kärnten wierdet vmb erb, aigen, grunt, pöden, injuri, schulden, verträg, verhaissung, kheuff, wechsl und dergleichen sachen, so aines eigenthumb vnd selbs aigen hänndl beruern, auch um entwerung clagt vnd recht gefertigt1544 Carinthia I 103 (1913) 173
- dat de beklagte ... des clegers husfrouwen dorch peinliche vorhor mergliche grote gewalt und injurien thogefoget hebben scholde1546 LübRatsurt. III 520
- welche injuri dahin geschaffen, daß sie allein auß hiz und zorn ... beschechen, sollen dieselben nicht für malefiz geacht [werden]1578 Oberösterreich/ÖW. XIV 140
- was ainer dem andern zue unehr und schmach oder enderung seines gueten leimbdes fürnimbt, sagt, schreibt oder thuot, darumben mag er als umb injuri und schmach beclagt werden1583 MittFürstenbArch. II 411
- was sonsten hierüber hiebevor am berg-gericht vor sachen ... als kauffs und verkauffs der hütten, schuld und schaden, injurien und anderen personal-sachen mögen angenommen seyn, dieselbe werden ihnen hiemit nicht bewilliget1592 PreußBergO. 78
- grobe injurien, imgleichen blau und blut, gehöret vors stadt-gericht und nach beschaffenheit der sachen vor das landgericht1595 Stieda-Mettig 350Faksimile (ca. 41 KB)
- mag diejenige personn, so ... diffamiert worden, dem leimbder oder diffamanten fuͤr gericht fürwenden ..., daz er die ... injuri oder inzicht ... darbring1599 NÖLREntw. I 12 § 3
- quaestio: ein junger gesell redet einer jungfrawen nach, daß sie einen schueknecht ein buhlenbrief geschrieben, und kan es nicht beweisen; mit was straffe der verleumbder deshalben zu belegen. responsio: ... magk [der Verleumder] ... solcher ausgesprengten injurien halber auf einen geschwornen uhrfrieden der gerichte auf zehen jahr langk verwiesen werdenEnde 16. Jh. BrandenbSchSt. IV 152
- ist doch aigentlich diß für ein injuri zu halten, wan einer an seinem wohlhergebrachten nahmen stand und gueten leimuth von einem andern münd- oder schriftlich [worunter auch die pasquille begriffen] angetastet verkleinert und geschmächt, oder auch mit schlägen angegriffen und verschimpfet wirdt1654 NÖLO. V 2 s § 1
- diebstahl, todschläg und injurien, welche malefizsachen auf sich tragen17. Jh. v.Guttenberg,Obermain 233 Anm. 265
- nachdem wir in unserm edict von der selbst-rache ... versehen, daß wegen aller injurien, sie moͤgen mit minen, geberden, schimpff- und schelt-worten, oder auch realiter durch ohrfeigen ... begangen werden, keine actiones civiles ... statt haben sollen1734 CCMarch. II 1 Sp. 813Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- eine injurie ist ein verbrechen, darinnen einer durch etwas zu des andern beschimpffung gereichendes, dessen ehre un gemuͤthe kraͤncket1738 Hayme 368 [ebd. 368-371]Faksimile - in Google Books
- [Übschr.:] von wortlichen injurien oder schmaͤhungen1743/67 JCulm. 254 [V 2, 20]
- [soll] das nieder-gericht die so genannte bruch-sachen, wohin auch injurien unter gemeinen leuten und alle delicta leviora gehoͤren ... untersuchen1759 NCCPruss. II 355Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- ein pasquill kommt darin, daß es die beschimpfung und beleidigung, besonders aber den animum iniuriandi voraussetzet, mit den jnjurien uͤberein1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 591
- selbst das leiseste beruͤhren des koͤrpers eines andern, selbst ein kuß, wider willen desselben, ist hinlaͤnglich, um ihn [den begriff einer injurie] zu begruͤnden1798 Grolman,KrimRWiss. 203Faksimile (ca. 225 KB)
- fuͤr eine mittelbare injurie ist daher diejenige zu halten, die einer solchen person zugefuͤgt wird, welche mit einer andern, die sich dadurch beleidigt finden kann, in einem gewissen verhaͤltnisse ... steht1801 RepRecht IX 14Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)