Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): inkolatsfähig

inkolatsfähig

einer, der den Inkolat (Landeszugehörigkeit) besitzt
  • daß ein jeder noch nicht inkolatsfaͤhiger gutsbesitzer binnen 6 monaten dieses inkolat bei der boͤhmischen hofkanzlei erwerben muͤsse
    1808 Krug,StaatswPreuß. 9
unter Ausschluss der Schreibform(en):