Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): inmannsweise

inmannsweise

in der Art eines Inmanns (II) 
  • daß ein ieder sover [man- oder weibsperson] ... sich bei [einem hausgesessenen underthonen] lenger inmannsweis aufhalten wirt, dieselbe bei der herrschaft lasse einschreiben
    17. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 680