Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Innenkämmerer)

(Innenkämmerer)

"der erste innen- und der erste außenkämmerer zur Einhebung der Zinse innerhalb beziehungsweise außerhalb der Stadt, der zweite innenkämmerer für gewisse Handwerkszinse" Toeppen,ElbingAnt. 50