Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): innestehen
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, instehen
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vgl.
einstehen (V)
I
innerhalb eines Raumes stehen oder sich befinden, insbesondere von Stallvieh
II
verallgemeinernd von Sachen, die für die Erfüllung eines Rechtsanspruches haften
- dieselben guter sullen ... [der Pfründnerin] zu underpfand innesten ir lebtag1436 Kitzingen/MartitzFschr. 105
III 1
- sacoma, instend gewicht, das gerad innstat, an dem weder für noch hinder ist, vollkommen gewicht16. Jh. Frisius/SchweizId. XI 614Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
III 2
übertragen auf das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen
- bey allen wahlen, wo die stimmen gleich innestehen, entscheidet das loos1809 SchweizId. XI 614Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons