Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Innungsälteste

Innungsälteste

Zunftvorsteher
  • kann ein lehrling keinen lehrmeister finden: so sind die innungsältesten schuldig, für die unterbringung desselben möglichst zu sorgen
    1794 PreußALR. II 8 § 284
unter Ausschluss der Schreibform(en):