Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Inquisition

Inquisition

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Untersuchung, Nachforschung, insbesondere durch Gericht in Strafverfahren
Sachhinweis: HRG.1 II 370-375
  • nachdem wir bis anhero im werk befunden, das viel nebenpfrüenden, altarien und ander kirchengefell in etlicher leut handen und gewalt sind ... so ist unser bevelch, das im selben fall ein ernstlich inquisition geschehe
    1560/66 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 129
  • schultheiß von O. ligt noch gefangen; sein uf 12 alte menner gefenglich eingeführt, ein inquisition angestellt, uf ein lemi usgangen
    1599 WürtLTA.2 II 828
  • nachdem ich auff inquisition eines erb. gerichts ... und aus eigener confession effte bekenntnus wegen einer sehr besen ergerlichen taht ... hochstraffbar befunden ... worden
    1602 RostockUrf. 215
  • bißweilen bedeutet sie [inquisition] allein die erste nachforsch, information vnd erfahrung, welche die obrigkeit ambtshalben ... einzeucht
    BairLR. 1616 S. 799
  • die inquisition ..., welche die obrigkeit boͤser straͤfflichen thaten halb, fuͤrnimbt, jst eintweders general vnd gemain, nemmlich, da man ins gemain auff ein fuͤrgangne boͤse that, ohne anzaig- vnd argwohn, auf eine gewisse person, nachforscht
    BairLR. 1616 S. 799
  • daß zur inquisition, sonderlich gegen fahrenden schlechten leuthen, so gar starck und nahende anzeigungen nicht vonnoͤthen, sondern gemeine vermuthungen genug seynd
    NÖLGO. 1656(CAustr.) Art. 23
  • nach sothaner inquisition / strecke der (verdaͤchtig-geweste) seine hand aus / in der hand seines kampff-vaters / oder seines geleit- und streit-bruders / in gegenwart deß richters / und sage / er habe dergleichen dingen [aberglaͤubische kraͤuter] keines bey sich
    1689 Valvasor,Krain II 180
  • es sind ganze rechnungen vor einiger zeit verschleppet, ... und nach anstellung einer inquisition die kammerjungens denen schuldig befunden worden
    1711 ActaBoruss.BehO. I 156
  • wie dann ... jeden dorffs ordentliche gerichts-schoͤppen, bey vorkommenden inquisitionen mit zuzuziehen sind
    1717 BrandenbKrimO. 64
  • wieder diejenigen aber, welche das muͤhlen-handwerck gar nicht gelernet, und sich doch vor muͤhlen-bursche ausgeben, mit der inquisition verfahren werden koͤnne
    1726 CCMarch. IV 4 Sp. 188
  • die inquisition ist ein proceß, darinnen ein richter wider die verbrecher zu deren bestraffung ex officio verfähret ... man theilet sie in die general- und special-inquisition, indem in der erstern nur die wahrheit des begangenen verbrechens untersuchet, und wenn solches befunden, nach dem urheber ingemein gefraget ... in der letztern aber wider den der missethat halber verdächtigen verfahren wird
    1738 Hayme 371 [ebd. 371-393 zur Sache]
  • die nachsicht, und abthuung der peinlichen verfahrung, oder abolition ist eigentlich, wenn wir entweder wegen großer wahrscheinlichkeit der unschuld, oder weilen betraͤchtliche entschuldigung der that angebracht worden, ... oder auch aus bloßer gnad eine bevorstehende, oder schon angefangene inquisition gaͤnzlich einstellen, den peinlichen proceß aufheben, somit die angeschuldigte personen vor gesprochenem urtheil aller weiteren criminal-untersuchung voͤllig erlassen
    1769 CCTher. 17 § 1
  • die inquisition, oder peinliche nachforschung
    1769 CCTher. 25 § 1
  • ueber delicta communia ..., als dieberey, hurerey, ehebruch, mordthat ... fangen sofort die herren gerichts-verwaltere die inquisition an
    1771 HambGSamml. IX 577
  • die fuͤhrung der inquisition wider die holz- und wilddiebe wird dem obrist-jaͤgermeister jeden herzogthums ... belassen
    1792 Bewer,Rechtsfälle V 169
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