Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): insgesamt
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- ob die kinder des erblassers insgesammt vor ihm gestorben sindBadLR. 1809 Satz 740Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der besitz und die verwaltung der gemeinschaftlichen sache kommt allen theilhabern insgesammt zu1811 ÖstABGB. § 833Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte