Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): insgesamt

insgesamt

sämtlich, gemeinschaftlich
  • ob die kinder des erblassers insgesammt vor ihm gestorben sind
    BadLR. 1809 Satz 740
  • der besitz und die verwaltung der gemeinschaftlichen sache kommt allen theilhabern insgesammt zu
    1811 ÖstABGB. § 833
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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