Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Insitz

Insitz

Wohnrecht
  • [Übschr.:] von dem insize, und dem auszuge, dem uͤbergeben und anschlage der grundstuͤcke
    1757 Estor,RGel. I 322
  • der insiz bestehet in der freien wonung, einer stube oder kammer, und ist nicht allein unter aͤltern, sondern auch andern personen gebraͤuchlich. bei den bauerleuten bestehet er in einer kammer, und daß die insizer in der gemeinen wonstube ich des tages aufhalten ... der insiz ist demnach weniger als der gebrauch eines hauses. in Sachsen nennet man ihn die herberge, oder die notwendige wonung
    1757 Estor,RGel. I 324
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