Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Inspektor

Inspektor

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Aufsichtsbeamter unterschiedlichen Ranges in unterschiedlichen Institutionen
  • in summa soll er, unser inspector, den kirchen- und schuldienern, so ihme vertrauet, als ein vater und vorgeher sein
    1587 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 541
  • soll ihnen [schul-] collegen nicht freystehen, ohne vorbewust der inspectorn und casten verwalters etwas in ihren geistlichen wohnungen ... bauen zu lassen
    1670 MittSchulg. 8 (1898) 348
  • der vorgebrachten redens-ahrten und distinction von der pestilentz soll inspector so publice auff der cantzel alß in privatdiscoursen sich enthalten
    1682 CöllnKons. 545
  • nachfolgende ordentliche bestendige partition [von 50 Reichstalern zur unterhaltung des inspectorij]
    1691 JbWestfKG. 6 (1904) 50
  • die im §. 4 der evangelisch lutherischen kirchen-ordnung enthaltene vorschrift, daß keine studiosen und candidaten der theologie zu kantzelvortraͤgen und probe-predigten zugelassen werden sollen, wenn sie nicht von dem inspektor ... uͤber ihr herkommen, leben und wandel, so wie uͤber ihre studien und faͤhigkeiten ein glaubwuͤrdiges zeugniß besitzen, soll strenger wie bisher beachtet ... werden
    1718 Scotti,Cleve II 930
  • der salzleute fuͤrgesezte sind: der ober-salzgraf, ... die ober- und unterbornmeister, thalvoͤgte, bahrmeister, pfannherren, salzmeister, inspectoren 
    1757 Estor,RGel. I 227
  • soll er, der inspector, hiemit begwältiget seyn, ... den träger mit seinem pack [verbottene waar] mit arrett zu beschlagen
    1764 InterlakenR. 644
  • ueber beyde schulen hat der magistrat das patronat-recht, der inspector aber ist ephorus uͤber dieselben
    1783 HistBeitrPreuß. II 381
  • inspector ... bedeutet insgemein einen aufseher, ... z.b. ... huͤtteninspector
    1784 Krünitz,Enzykl. 30 S. 416
  • ihr amt [superintendenten, inspectoren und erzpriester] besteht eigentlich nur in der aufsicht über die zu ihrem kreise geschlagenen kirchen und geistlichen
    1794 PreußALR. II 11 § 152
  • bey der probe, investitur und dem anzuge neuer superintendenten und geistlicher inspectoren sind die auflaufenden kosten, in so fern solche nicht aus den cämmerey-intraden ... übertragen werden ... von der ganzen ephorie einzubringen
    1799 CSax. I 1308
  • es soll ... jeder candidat, so bald er von dem consistorium seinen candidatenschein erhalten hat, sich, mit vorzeigung desselben, bei dem inspector oder metropolitan des bezirks, worin er sich aufhaͤlt, melden
    1829 Kassel/A. Müller, Encyklopädisches Handbuch d. ... in Deutschland geltenden kath. u. prot. Kirchenrechts I (Erfurt 1829) 268
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