Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Installation

Installation


I Einweisung in ein geistliches Amt
  • und diß alles sovil die instalation und ubergab der temporalien betrifft ist allein zu verstehen, wo neben dem lehensherrn kein absonderlicher vogtherr vorhanden, dann sonsten solche installation nicht dem lehens- sondern dem vogtherrn zueständig
    1654 NÖLO. V 2 a § 15
  • [aus e. verordnung, die feierliche installation der katholischen geistlichen betreffend] tritt der dekan, oder ein ihn begleitender geistlicher ... auf die kanzel, liest den bischoͤfl. installationsbefehl vor, und haͤlt darauf ... eine kurze passende anrede uͤber die wechselseitigen verpflichtungen zwischen dem seelenhirten und seiner heerde
    1810 Reyscher,Ges. X 316
II Errichtung eines Amtes
  • installation des ersten instanzgerichtes in Bonn
    1803 BonnArch. 2 (1890/91) 63
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