Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Instanz
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I 1
zum Instanzenzug allgemein
- uber pfarrer, priester, mesner und schuelmaister thuet die grafschaft die instanz - ausser was der geistlichen obrigkeit zuestehet - lauter bevorbehalten1632 OÖsterr./ÖW. XIV 310
- das stadtgericht soll man erinnern, in mercantilsachen dem mercantil- und banco-gericht nicht vorzugreifen, sondern dergleichen wechsel- vnd handelssachen an die behörige instanz zu weisen1701 Lahner,Samml. 7Faksimile - in Google Books
- sollen ... in klag-sachen der ordentliche richter und die ordentliche richterliche instanz angegangen werden1729 Moser,StaatsR. 45 S. 430Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Buchtitel:] project des codicis Fridericiani Marchici oder eine, nach sr. königl. majestät von Preußen selbst vorgeschriebenem plan entworfene kammergerichts-ordnung, nach welcher alle prozesse in einem jahr durch drei instanzen zu ende gebracht werden wollen ... Berlin ...1748 ActaBoruss.BehO. VIII 1 Anm.
- hauptsächlich aber muß bei dieser neuen einrichtung [des Justizwesens in Ostfriesland] festgestellet werden, daß alle processe durch drei instanzien abgethan werden, von dem ersten senat an den zweiten appelliret und sodann die revision an unser hiesiges ober-appellationsgericht ergehen müsse1751 ActaBoruss.BehO. IX 149
- hierüber [administrative Angelegenheiten] sollen die untern polizeibehörden in erster, die kreisämter (provinzialregierungen) in zweiter, der staatsrath in dritter instanz entscheiden1822 Puchta,Beitr. I 261Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
I 2
die erste Instanz
- so die lehenrechtfertigung gar eroͤrtert vnnd mit lehengerichts vrthail inn erster instanz endtschiden worden ist, mag jegklicher thail, der inn sollicher lehensurthail beschwert zů sein vermaint, an die nechst ordenlich hoͤher gerichtlich oberkait ... appellirn1546 Perneder,Proz. 10rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- dass das statgericht aller schulden und personlichen sprüch recht ordenlich instanz sei1566 Tomaschek,Wien II Nr. 436
- ain ieder landman ... auch andere ... haben uber ir underthanen deren weib khind und gesind in personlichen sachen ... alle obrigkhait erster instanz1599 NÖLREntw. I 1 § 5
- diejenige, welche einem landtstandt immediate mit der person, pflicht und güettern erster instanz underworffen1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 2 § 21
- nicht weniger hat auch unser mautner in sachen so sich mit entfiehrung der mauth begeben die erst instanz1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 2 § 7
- ist zu notiren / daß obschon der reichs-hof-rath in sachen / welche in der erstern instanz zum kayserl. cammergericht gehoͤren / als der geist- und weltliche frieden-bruch / die fiscal pfaͤndungs-arrest klagen / mit der cammer concurriret / doch vice versa in denjenigen sachen / welche sich der reichs-hof-rath auszumachen allein anmasset / als reichs-lehen / Welschland betreffende sachen / bestaͤttigungen der privilegien / die jahrsgebung / die ersetzung des laymuths und criminal-faͤlle / welche staͤnde des reichs antreffen / keine concurrenz statt habe / weil das cammer-gericht in diesen faͤllen keine jurisdiction praetendiren kan1705 KlugeBeamte I2 674Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle der stadt gerichtsbarkeit unterworfene personen ... sortiren in erster instanz sowohl in buͤrgerlichen als peinlichen sachen unter dem niedergerichte1707 Gadebusch,Staatskunde I 147Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Privilegium fori für Universitätsbedienstete:] daß ... er denselben [der nicht unter die iurisdiction der universität gehörig] sofort bei unserer churpfältzischen regierung oder hoffgericht ... ohne ansehen der sonst dem beklagten zustehender erster instanz beim untergericht, iedoch mit vorbehalt des recursus an unser churpfältzisches oberappellationsgericht, belangen möge1746 HeidelbUnivUB. I 421Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- nieder-gerichte sind die erste instanz, wo geringere verbrechen, auch andere rechtshaͤndel geruͤget ... und bestrafet werden1760 Hellfeld III 2173Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- canzeley, cancellaria: ... standespersonen haben allda die erste instanz1762 Wiesand 182Faksimile - in Google Books
- eine dergleichen instanz oder judicium ist das nider-oesterreichische land-marschall-amt, unter welchem aber nur diejenigen stehen, so in der provinz Nider-Oesterreich ligende guͤter habenvor 1769 Moser,RStändeLand. 822Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hohe und nidere hof-bediente haben wenigstens an allen mittleren und grossen hoͤfen ihre besondere instanz vor denen marschall-aemtern1774 Moser,JustizVerf. I 133Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in denen landen, wo die landsasserey hergebracht ist, diejenigen von adel, so unmittelbar unter der landesherrlichen regierung stehen, schriftsassen, diejenige aber, so in erster instanz unter den beamten ... stehen, amtssassen heissen und seynd1783 Mader,ReichsrMag. II 53Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- der adel hat die erste instanz unter den hofgerichten, oberappellationsgerichten, tribunalen, regierungen, justizkanzleyen u.s.w.1785 Fischer,KamPolR. I 541Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die jurisdiction in diesen guͤtern hat jede grundherrschaft in der ersten instanz selbst ... die landbeguͤterten selbst stehen in allen personellen klagen unter der stadt kammergericht1786 Gadebusch,Staatskunde I 75Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kreisgericht, das, ist die erste instanz fuͤr die im kreise vorfallenden justizsachen1795 IdLiefl. 126Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- landgericht ... war ... in Liefland (nicht in Ehstland) die erste instanz fuͤr justizsachen des kreises. der vorsitzer hieß landrichter1795 IdLiefl. 137Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- manngericht ... war vormals die erste instanz fuͤr rechtssachen in ehstlaͤndischen kreisen. der vorsitzer hieß mannrichter1795 IdLiefl. 149Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- eine erste instanz über mittelbare und unmittelbare sind noch die kaiserlichen landgerichte ... die appellation geht an die höchsten reichsgerichteum 1795 StaatsRHeilRömR. 55
- das stadtgericht war von den ältesten zeiten her die eigene erste instanz für alle bürger in der stadt und mit demselben war der schöpfenstuhl oder das hochnotpeinliche gericht verknüpft ... jetzo führt es den namen oberzentgericht18. Jh. Flurschütz,Würzb. 47 Anm. 176
- das cammergericht soll in erster instanz ... [nur bei] justizverweigerung oder verzögerung [erkennen]1804 v.Berg,PolR. IV 62Faksimile - in Google Books
- in ansehung der klagen in wechsel- und merkantilsachen bleibt es bei der ... verfassung, nach welcher sie in erster instanz zu den wechselgerichten gehoͤren1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 104Faksimile - in Google Books
- der bevorzugte gerichtsstand, vermöge dessen personen oder güter in erster instanz unter den appellationsgerichten, kreisämtern oder finanzkammern stehen, kommt zu ... den kronbeamten1815 Gönner,EntwGesB. I 19Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- haben alle klagen den bauern wider ihre gutsherrschaft ihre erste instanz beim kirchspielsgericht1821 SammlLivlLR. II 111Faksimile - in Google Books
- die landgerichte bilden in erster instanz den ordentlichen gerichtsstand fuͤr die schleswig-holsteinische ritterschaft, die besitzer adelicher guͤter und die in den adelichen districten angestellten prediger, in zweiter instanz fuͤr die untergehoͤrigen der adelichen kloͤster und guͤter1823 StaatsbMag. III 653Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
- im beibehaltungsfalle soll das kantonsgericht aus neun richtern ... bestehen; dasselbe ... bildet in kriminalfällen die erste instanz1830 Solothurn/SchweizKantonVerf. I 158
I 3
die zweite Instanz
- ober-gerichte sind die hoͤhere instanz, wo allerhand rechts-haͤndel entweder per modum simplicis querelae oder durch den weg der appellation angebracht, eroͤrtert und entschieden, auch schwere verbrechen geruͤget, untersuchet und bestrafet werden1760 Hellfeld III 2199Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [d. generalauditoriat zu Berlin] ist das oberste kriegsgericht in civil- und kriminalsachen uͤber die ganze preußische armee, besteht aus dem generalauditeur, zween oberauditeurs, 1 geheimen sekretair, registrator und 1 kanzlisten. von ihm werden die akten in der weiteren instanz an die preußischen universitaͤten und schoͤppenstuͤhle gesendet1785 Fischer,KamPolR. II 81Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- obergerichte ... es sind das solche gerichte, welche die gerichtsbarkeit in der zweiten instanz besizen. es gehoͤren daher alle die hof- und appellationsgerichte hieher, die noch oberhof, oberappellationsgerichte und tribunale uͤber sich haben1785 Fischer,KamPolR. II 56Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von allen diesen gerichten ... gehen die appellationen in der zweyten instanz an den rath, als dem staͤdtischen obergericht1786 Gadebusch,Staatskunde I 94Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in zweiter instanz geht der rechtszug von den entscheidungen der landes-, standes- und grundherrlichen aemter ohne unterschied an die hofgerichte1809 SammlBadStBl. I 158
- die kreisämter entscheiden in zweiter instanz jene rechtssachen, welche wegen ihrer verbindung mit regierung oder polizei besonderen behörden übertragen werden1815 Gönner,EntwGesB. I 14Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- das kriegsrecht ... ist in allen faͤllen competent, welche die befugniß einer kriegsrechtlichen commißion uͤberschreiten, also bei schweren anklagen gegen unteroffiziere und soldaten und bei allen beschuldigungen gegen offiziere. die besetzung des gerichtes besteht aus sieben richtern, deren rang sich nach dem des angeklagten bestimmt; ... jedes urtheil eines kriegsrechtes muß zur entscheidung in zweiter instanz eingesendet werden an ... das revisions-gericht1831 Mohl,WürtStR. II 737Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
I 4
die dritte, die letzte Instanz
- die sechste instanz ist das kellergericht, vor welchem die jenige strittigkeiten ventiliert werden, welche bergkrecht, weingaͤrten vnd dergleichen betreffen vnd vor der bergkobrigkait als erster ordenlicher vnd vnwidersprechlicher instantz nit voͤllig determinirt ... werden1622 SteirRefGO. Art. 1
- das cantonsgericht ... spricht ... in letzter instanz über alle diejenigen bürgerlichen rechts- und criminalfälle ab, welche die competenz der bezirksgerichte übersteigen1802 Aargau/AktSammlHelvet. VIII 1467Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in unsrer residenzstadt soll ein oberappellationsgericht als letzte instanz in civil- und peinlichen rechtsfaͤllen ... angeordnet werden1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 103Faksimile - in Google Books
- der große rath ... ist die letzte instanz in zivil-, justiz-, polizei- und kriminal-sachen1814 HdbSchweizStaatsR. 336Faksimile (ca. 382 KB)
- das kantonsgericht ... spricht über alle zivil- und injurienhändel, die von den bezirksgerichten appellirt werden können, in zweiter und letzter instanz ab. kein rechtshandel kann appellirt werden, dessen betrag oder werth nicht die summe von zweihundert gulden übersteigt1817 Schwyz/HdbSchweizStaatsR. 260Faksimile (ca. 365 KB)
- ein kantonsgericht von eilf mitgliedern und sechs suppleanten ist die höchste instanz in bürgerlichen, korrektionellen, kriminellen und administrativen rechtsfällen1831 Sankt Gallen/SchweizKantonVerf. I 246
- das kantonsgericht beurtheilt in höchster instanz alle bürgerlichen rechtsfälle, die gemäß der gesetzgebung der appellation fähig sind1832 Schwyz/SchweizKantonVerf. I 110