Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Inste
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Inste
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verkürzt aus mittelniederdeutsch insete
Häusler
Häusler
I
mit etwas Grundbesitz und eigenem Haus
- Kock,Schwansen 261
- SchleswHWB. II 1010
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- SchleswHWB. V 834
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II 1
mit eigenem Haus, wie Kater (I)
- andere [lansten] sind die koͤtenere, die kein reepdeelt land bauen, sondern in des bonden hoff-staͤtt oder auf eines anderen guthe, einen kathen, das ist ein klein haus mit einem kohl-garten bewohnen, davor sie haͤuer geben oder hand-dienste thun. diese sind die insten, und geben nichts zur kriegs-steuer, weilen sie von dem sadigen, zinsbaren acker, darvon der krieg gehalten wird, nichts haben1717 Blüting,Gl. III 8Faksimile (ca. 122 KB)
- Hanssen,AgrhistAbh. II 118
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II 2
meist ohne eigenes Haus, wie Häusler (II), Insasse (II 2), zU. Kater (I)
vgl.
Instmann
- kein kätner noch inste oder sonst jemand1722 Nerong,Willk. 84
- will jemand einen insten in seine hofstätte einnehmen, soll er solches vorher seinen nachbarn kund thun1722 Nerong,Willk. 86