Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Inste

Inste

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verkürzt aus mittelniederdeutsch insete 
Häusler

I mit etwas Grundbesitz und eigenem Haus
II ohne Grundbesitz

II 1 mit eigenem Haus, wie Kater (I) 
  • andere [lansten] sind die koͤtenere, die kein reepdeelt land bauen, sondern in des bonden hoff-staͤtt oder auf eines anderen guthe, einen kathen, das ist ein klein haus mit einem kohl-garten bewohnen, davor sie haͤuer geben oder hand-dienste thun. diese sind die insten, und geben nichts zur kriegs-steuer, weilen sie von dem sadigen, zinsbaren acker, darvon der krieg gehalten wird, nichts haben
    1717 Blüting,Gl. III 8
  • Hanssen,AgrhistAbh. II 118
II 2 meist ohne eigenes Haus, wie Häusler (II), Insasse (II 2), zU. Kater (I) 
vgl. Instmann
  • kein kätner noch inste oder sonst jemand
    1722 Nerong,Willk. 84
  • will jemand einen insten in seine hofstätte einnehmen, soll er solches vorher seinen nachbarn kund thun
    1722 Nerong,Willk. 86
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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