Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): instehend
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zeitlich bevorstehend
- wenn eine instehende todesgefahr ... der anlaß ... der schenkung gewesen ist1794 PreußALR. I 11 § 1138
- BadLR. 1809 Satz 1112
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- bei innstehender straffeoJ. Kriegk,Goethe 502
- DWB. IV 2 Sp. 2145