Interimsbesitzer
Interimsbesitzer
durch Kriegsläufte vorläufig in den Besitz von Ländereien gelangte Person
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was dann bey dieser ab anno 1630 biß dato gewehrten kriegs-ubung die bißherige interims-besitzer ... zu behaupten sich unterstanden, solle keinem theil vortheil oder schaden bringen, sondern bey demjenigen, was vor derselben kriegs-ubung uͤblich ... gelassen werden1635 RAbsch. III 542 Faksimile