Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Interimstrauschein
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Interimstrauschein
anstelle der ordentlichen Trauscheine für Juden, deren Trauscheingelder der Potsdamer Waisenhauskasse zufließen und die daher nur von deren Direktor erteilt werden dürfen, von Regierungsbehörden ausgestellte vorläufige Trauscheine
- [daß] die regierungen zuweilen interims-trauscheine ertheilet1763 NCCPruss. III 221Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin