Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Interimstrauschein

Interimstrauschein

anstelle der ordentlichen Trauscheine für Juden, deren Trauscheingelder der Potsdamer Waisenhauskasse zufließen und die daher nur von deren Direktor erteilt werden dürfen, von Regierungsbehörden ausgestellte vorläufige Trauscheine
  • [daß] die regierungen zuweilen interims-trauscheine ertheilet
    1763 NCCPruss. III 221