Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Interimsverwaltungskosten

Interimsverwaltungskosten

  • da jede pfründe innerhalb dreier monaten wieder besezet sein muss ... so soll der ueberschuss der zwischeneinkünfte nach bestrittenen interimsverwaltungskösten zu 1/3 der administrirten kirche, zu 1/3 dem priesterhause oder dem emeritorium zufallen
    1807 DZKirchR. 12 (1902) 306