Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Interimswirtschaft
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- die unseelige interims-wirthschaft ..., wodurch der hof gewoͤhnlich ruinirt ... wird1788 AnnBrschw. II 3 S. 34
- 1799 Hagemann,PractErört. II 269
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- wenn bei dem tode des wehrfesters einer bauernstaͤte der anerbe seiner jugend wegen die staͤte noch nicht antreten ... kann ..., so kann der uͤberlebende ehegatte wieder auf die staͤte heurathen, und dem neuangeheuratheten stiefvater oder stiefmutter wird sodann das erbe auf gewisse jahre bis zur großjaͤhrigkeit des anerben eingethan. dies ist die gewoͤhnliche interimswirthschaft. es kann aber auch der fall eintreten, daß beide eltern kurz nach einander ... wegsterben, und der gutsherr [das Gut einer fremden Person] bis zur großjaͤhrigkeit des anerben [überläßt], dies ist die ausserordentliche interims-wirthschaft1799 Klöntrup,Osnabr. II 212Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)