Interimsverwaltungskosten
Interimsverwaltungskosten
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da jede pfründe innerhalb dreier monaten wieder besezet sein muss ... so soll der ueberschuss der zwischeneinkünfte nach bestrittenen interimsverwaltungskösten zu 1/3 der administrirten kirche, zu 1/3 dem priesterhause oder dem emeritorium zufallen1807 DZKirchR. 12 (1902) 306