Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Interkalarfrucht

Interkalarfrucht

lateinisch fructus medii temporis, fructus intercalares Plöchl,GeschKirchR. II 429
"Interkalarfrüchte ... sind die Erträgnisse eines Beneficiums bzw. einer Pfründe in der Zeit zwischen Erledigung (meist durch Tod des Benefiziaten) und Wiederbesetzung" (G. Dickel/EvKirchLex.2 II 350), die nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden (vgl. CIC 472 nr. 1)
  • interkalarfruͤchte ..., das ist: die nach dem tod, befoͤrderung oder sonstigen abaͤnderung eines geistlichen benefiziaten, bis zum antrittstage des nachfolgers fließende zwischeneinkuͤnfte
    1790 LexÖstVerordn. 151