Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Intervention

Intervention

zur Bedeutung siehe Beleg von 1738
  • 1654 NÖLO. I 21 § 4
  • die intervention ist ein rechts-mittel, das einer bey der zwischen andern schon anhaͤngigen sache seines dabey habenden interesse halber brauchet
    1738 Hayme 396 [ebd. zur Systematik]
  • die intervention im gericht, ist eine aus freyem willen geschehene einmischung und theil-nehmung an einem process von dem, welchem daran gelegen ist, daß er entweder eine parthey defendire, oder alle beyde excludire; oder es ist nichts anders, als wann jemand den erhabenen process entweder aus freyem willen, oder auf des gegentheils begehren assistiret, damit er entweder die eine parthey gantz vom process wegtreibe; oder damit er der andern parthey, seines interesse halben, beystehe
    1753 Oberländer 387
  • 1815 Gönner,EntwGesB. I 42ff.
unter Ausschluss der Schreibform(en):