Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Inventar
Artikel davor:
Invalidenversorgungsfonds
Invalidenversorgungsgeschäft
Invalidenversorgungshaus
Invalidenversorgungskasse
Invalidenversorgungskommission
Invalidenversorgungsliste
Invalidenversorgungsschein
Invalidenversorgungswesen
Invalidenwesen
Invalidenwohltat
Inventar
I
Kollektivbezeichnung für Gegenstände, die zu einem bestimmten Vermögen (Erbschaft, Landgut usw.) gehören
- sollen sie auch alsdann die kirchen-, pfarr- und küstereigebeude, dessgleichen derselbigen inventaria ... besichtigen1573 Mark Brandenburg/Sehling,EvKO. III 118Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
II
(amtlich erstelltes) Verzeichnis des Inventars (I)
vgl.
Inventarienbuch
- ob ainer den inventari in gericht wider den waisen furzubringen begert, soll im allain der articl des der clager begert sovil in recht oder zu erkhantnus der sachen genueg ist ausgezogen und nit der ganz inventari furbracht werden. dann es ist dem waisen zu zeiten nachthailig, das die haimblichait oder vermugen seiner haab und guet den widerwertigen geoffenbart wierdet1528 ZeigerLRb. 430Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- ain ... wittib soll ain inventari ires mannss gelassen guet ... nach seinem abgang durch recht geschickht leut machen ... lassen1528 ZeigerLRb. 430Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- dorumb sie auch ihre inuentaria mohn zetteln vndt jahrregister so viell ihnen von noͤten durch den pfarrer haltten sollen1540 CCMarch. I 1 Sp. 263Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- ainst oder deß andern uberlebten mähelring dürfen in des abgeleibten inventari nit eingestelt werden1599 NÖLREntw. III 15 § 8
- inuentarium ist ein vollstaͤndiges verzeichnis der gesammten verlassenschaft des verstorbenen, dessen haab und guͤter, liegend und fahrend, auch brief-register, schulden und gegen-schulden enthaltend, welches in beyseyn der mit-erben, legatariorum und glaͤubiger, oder durch einen notarium und zeugen, aufgerichtet werden muß1751 Buder 593Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- aus dem journal D. werden denen cantzellisten die berichte und inventaria zur abschrift zugetheilet1765 NCCPruss. III 812Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- inventaria, testamenta, rechnungen etc. befinden sich in der ... registratur, woselbst man solche einsehen und nach erforderniß kanzleyabschriften anverlangen kann, welche ... bey der expeditur gegen tax zu erheben sind1780 SteirEinl. 164Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg