Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Inventar

Inventar


I Kollektivbezeichnung für Gegenstände, die zu einem bestimmten Vermögen (Erbschaft, Landgut usw.) gehören
  • sollen sie auch alsdann die kirchen-, pfarr- und küstereigebeude, dessgleichen derselbigen inventaria ... besichtigen
    1573 Mark Brandenburg/Sehling,EvKO. III 118
II (amtlich erstelltes) Verzeichnis des Inventars (I) 
  • ob ainer den inventari in gericht wider den waisen furzubringen begert, soll im allain der articl des der clager begert sovil in recht oder zu erkhantnus der sachen genueg ist ausgezogen und nit der ganz inventari furbracht werden. dann es ist dem waisen zu zeiten nachthailig, das die haimblichait oder vermugen seiner haab und guet den widerwertigen geoffenbart wierdet
    1528 ZeigerLRb. 430
  • ain ... wittib soll ain inventari ires mannss gelassen guet ... nach seinem abgang durch recht geschickht leut machen ... lassen
    1528 ZeigerLRb. 430
  • dorumb sie auch ihre inuentaria mohn zetteln vndt jahrregister so viell ihnen von noͤten durch den pfarrer haltten sollen
    1540 CCMarch. I 1 Sp. 263
  • ainst oder deß andern uberlebten mähelring dürfen in des abgeleibten inventari nit eingestelt werden
    1599 NÖLREntw. III 15 § 8
  • inuentarium ist ein vollstaͤndiges verzeichnis der gesammten verlassenschaft des verstorbenen, dessen haab und guͤter, liegend und fahrend, auch brief-register, schulden und gegen-schulden enthaltend, welches in beyseyn der mit-erben, legatariorum und glaͤubiger, oder durch einen notarium und zeugen, aufgerichtet werden muß
    1751 Buder 593
  • aus dem journal D. werden denen cantzellisten die berichte und inventaria zur abschrift zugetheilet
    1765 NCCPruss. III 812
  • inventaria, testamenta, rechnungen etc. befinden sich in der ... registratur, woselbst man solche einsehen und nach erforderniß kanzleyabschriften anverlangen kann, welche ... bey der expeditur gegen tax zu erheben sind
    1780 SteirEinl. 164
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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