Inventur
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Errichtung eines Inventars (II), insb. bei der Aufnahme eines Nachlasses
  • obsignation bey klosterpfarrn. general-frag, wann eine pfarr einem kloster pleno jure incorporirt, ob nicht bey absterben des pfarrers billig ein praͤlat ... die sperr und inventur vorzunehmen befugt
    1606 KurpfSamml. IV 726 Faksimile
  • alle im markt fürfallente inventurn, spörn und gerhaabsazungen haben hievor allain der grafschaft zu verrichten gebürt. es wirdet aber solches fürohin dem gemainen markt dergestalt zu thuen bewilligt, das sie dergleichen mit vorwissen und beisein der grafschaftsobrigkeit, aldahin sie auch vorverstandener massen hiervon die schuldige obrigkeitsgföll sambt der schreibtax zu halben thail verraiten sollen
    1632 OÖsterr./ÖW. XIV 304
  • die aigenthumber und besitzer der häußer burger und mit aller personaljurisdiction, inventur und abhandlungen gemainer statt unterwürffig seyn müesten
    1698 WienRQ. 332
  • wir ... fuͤr billig erachten, daß in regula alle canzley-verwandte von den obsignaturen und inventuren [nach ihrem Tode] wie bishero ... befreyet seyn
    1733 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 280 Faksimile
  • wann auf begehren deren partheien oder auf requisition eines anderen richters die inventur und schäzung vorgenohmen wird, für deren schätzleut und canzleibeamten bemühung ein gebührnuß auszuwerfen
    1752 Chorinsky,Mat. 142
  • die inventur und abhandlung der verlassenschaft gehoͤrt zu der personalinstanz, unter welcher der verstorbene in lebenszeit gestanden. dieses recht entspringt aus der oberherrlichkeit
    1780 SteirEinl. 319 Faksimile
  • in der inventur ... sind nebst den capital-schulden ... auch die bis zum todestage des erblassers verfallenen zinsen aufzuführen
    1824 KropatschekForts. 24 S. 642 Faksimile