Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): irreführen

irreführen

  • wer eine sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den kläger dadurch irreführt, haftet für allen daraus entstehenden schaden
    1811 ÖstABGB. § 377
  • DWB. IV 2 Sp. 2160