Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jägerbrätel

Jägerbrätel

dem Jäger zustehender Anteil am erlegten Wildpret
  • denen jagern für ir jägerrecht wirt zuegelaßen das ingeweit und von beiden hinteren lauf ein jägerprätl, doch mit bescheidenheit
    1638 Steiermark/ÖW. X 230