Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): jähren

jähren

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I vom Pfand: verfallen
  • so einer die geschätzten pfand nit lösete, so habend dann die ... pfand gejahret und mag sie [der Gläubiger] mit ihm hinwegführen als sein eigen gut
    1692 SchweizId. III 66
II reflexiv: mündig, volljährig werden
vgl. Jahr (I)
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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