Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jährung
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Jahrtanz
Jahrteelgeld
Jahrestermin
Jahresterminsverlauf
Jahrtuch
Jahresumgang
Jährung
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I
kollektiv: in Jahren bemessene Vertragsdauer
vgl.
Jahrzahl (III 3)
- [Johann, Graf von Nassau-Saarbrücken gewährt drei Beständern (I) das Privileg, ein Bergwerk mit Eisenhammer zu errichten,] also auch die jahrung hinauß zu halten, die nechste funff iahr nacheinander (welche jahrung mit den hammer angehen solle)1572 ZBergHüttenSal. 44 (1896) 77
II
Verjährung, Verschweigung
- von jaͤhrung unbeweglicher guͤther [ein 20 Jahre ruhig und in gutem Glauben besessenes Gut ist vor Ansprache sicher]1661 WursterLR. 71Faksimile - in Google Books