Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jährung

Jährung

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I kollektiv: in Jahren bemessene Vertragsdauer
  • [Johann, Graf von Nassau-Saarbrücken gewährt drei Beständern (I) das Privileg, ein Bergwerk mit Eisenhammer zu errichten,] also auch die jahrung hinauß zu halten, die nechste funff iahr nacheinander (welche jahrung mit den hammer angehen solle)
    1572 ZBergHüttenSal. 44 (1896) 77
II Verjährung, Verschweigung
  • von jaͤhrung unbeweglicher guͤther [ein 20 Jahre ruhig und in gutem Glauben besessenes Gut ist vor Ansprache sicher]
    1661 WursterLR. 71