Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): jäten

jäten

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ahd. getan, jetan; as. gedan; mhd. jeten; nhd. (bis zum 19. Jh. gäten) jäten; schwäb. äten 
I aus einem Beet oder Acker Gras oder Unkraut entfernen
  • wer dem andern in sein äckern oder wisen jetten oder grasen wurde ... ohnerlaubt, geboten an 1 ℔ h
    vor 1583 MittFürstenbArch. II 404
  • wann dieselben [innfrauen oder ledig diern] ghen hoff zum jedten ... erfordert werden und sich ungehorsamblich hielten, sollen inen die herberg under der herrschaft auch nicht vergunt werden
    1584 NÖsterr./ÖW. IX 452
  • weil etliche verhanden, die ... sich das jetten untersteen und so ungebürlich verhalten, das si [Flurschaden anrichten] ... also soll innen das jetten hinfürder abgestölt sein
    1620 Tirol/ÖW. II 241
  • und thut käufer hofedienste ..., als ... sechs tage rechen oder jäten 
    1656 NLausMag. 77 (1901) 82
  • einem weib ... [solle gegeben werden] von jätten ... 3 xr.
    1766 Tirol/ÖW. V 234
II schweizerische Sonderbedeutungen

II 1 "wählend ausraufen, ausbrechen, von anderen Gewächsen" SchweizId. III 83
  • es seye der meyer klag, daß der T. kinder in früchten jäten, weilen ihnen hierdurch grosser schaden zuegefüegt wurde
    1657 Aargau/SchweizId. III 83
II 2 "jemanden (etwas) hart mitnehmen, mißhandeln" SchweizId. III 83
  • daß man inen ... den eber und hund jätte 
    1528 Urkunde/SchweizId. III 83
unter Ausschluss der Schreibform(en):