Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagddurchzug

Jagddurchzug

wie Durchzug (IV) 
  • vorjagd oder durchzug ist das recht des landesherrn, kraft dessen er in seiner vasallen und landsassen gehege vor Bartholomei einen jagddurchzug entweder in eigner hoher person oder durch seinen vornehmsten jagdbedienten hält
    1784 F.U. Stisser, Forst- und Jagdhistorie (Jena 1737) 322f.
unter Ausschluss der Schreibform(en):