Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagdemolument

Jagdemolument

Nebeneinnahme bei der Jagd (I 4) 
  • die bisher den unterfoͤrstern zugestandenen jagd-emolumente [werden], wo die jagden noch nicht verpachtet sind ... kuͤnftig den foͤrstern uͤberlassen
    1822 Reyscher,Ges. XVIII 133