Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): jagdfronbar

jagdfronbar

zu Jagdfron verpflichtet
  • werden die jagtfrohnbaren unterthanen durch die beamten an gehörige orte beschieden
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 205
  • die jagd-frohnbaren unterthanen ... muss der jägermeister durch die ... jagdschreiber ... täglich abzehlen
    1733 Beck,Forstg. 269
  • 1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 344
unter Ausschluss der Schreibform(en):