Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagdhaus

Jagdhaus

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  • ein jacht hauß [muß unterhalten werden]
    1592 Boucsein,ForstGBurgwald. 134
  • jagdhäußer, darinnen sich [weidknecht und hüter] aufhalten und von dar aus die aufsicht über die revier und waldungen halten zu können
    1745 v.Beust,TractVenandi/Machwart,JagdAnsbach 24
  • die einzeln liegenden muͤhlen, forst-, jagd- und andere häuser [soll die Gendarmerie] öfters und unvermuthet ... visitiren
    1810 GesAnhBernb. III 226