Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagdhaus
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- ein jacht hauß [muß unterhalten werden]1592 Boucsein,ForstGBurgwald. 134
- jagdhäußer, darinnen sich [weidknecht und hüter] aufhalten und von dar aus die aufsicht über die revier und waldungen halten zu können1745 v.Beust,TractVenandi/Machwart,JagdAnsbach 24
- die einzeln liegenden muͤhlen, forst-, jagd- und andere häuser [soll die Gendarmerie] öfters und unvermuthet ... visitiren1810 GesAnhBernb. III 226Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)