Jagdinhaber
Jagdinhaber
wer die Jagdgerechtigkeit ausüben darf
vgl.
Jagdberechtigte,
Jagdherr
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die jagdinhaber duͤrfen das wild zum nachtheil der allgemeinen kultur nicht uͤbermaͤßig heegen1753? BadForstJagdg. 490 Faksimile
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wenn ein jagdinhaber dieses verbot selbst übertrit1786 Wien/Moser,ForstArch. I 190 Faksimile
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daß jeder jagd-einhaber auch den geringsten schaden, welcher dem feldbau durch das gehegte wild zugefügt wird, erstatten muͤße18. Jh. Moser,ForstArch. IV 44