Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagdinhaber

Jagdinhaber

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wer die Jagdgerechtigkeit ausüben darf
  • die jagdinhaber duͤrfen das wild zum nachtheil der allgemeinen kultur nicht uͤbermaͤßig heegen
    1753? BadForstJagdg. 490
  • wenn ein jagdinhaber dieses verbot selbst übertrit
    1786 Wien/Moser,ForstArch. I 190
  • daß jeder jagd-einhaber auch den geringsten schaden, welcher dem feldbau durch das gehegte wild zugefügt wird, erstatten muͤße
    18. Jh. Moser,ForstArch. IV 44