Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagdleute
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I
herrschaftliches Jagdgefolge
- kämb ain anderer ehe wehn die jaitleüt und stach daß [von diesen] verfolgte wült, der hat verdient den kopf1469 NÖsterr./ÖW. VIII 105Faksimile (ca. 42 KB)
- [will] ain ambtman wolf jagen [und ein zur Jagdfolge (II) verpflichteter Untertan erscheint nicht] derselb ist verfallen 72 ₰ oder der ambtman und die jaidleut slachen im den ofen nieder1504 NÖsterr./ÖW. IX 707Faksimile (ca. 47 KB)
- daß die ... gebrauchten jagdzeuge durch die zeugwaͤrter und jagdleute ordentlich aufgenommen ... werden1801 GesAnhBernb. III 143Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
zu Jagddiensten (I) verpflichtete Untertanen
- [bei einer Wolfsjagd müssen alle betreffenden Untertanen] an denjenigen ort ... /, dahin sie mit der anspanne / oder als jagtleute ... geboten worden, erscheinen1701 CJVenatorio-Forest. III 383Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- 1775 Adelung II 1413
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