Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagdleute

Jagdleute

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I herrschaftliches Jagdgefolge
  • kämb ain anderer ehe wehn die jaitleüt und stach daß [von diesen] verfolgte wült, der hat verdient den kopf
    1469 NÖsterr./ÖW. VIII 105
  • [will] ain ambtman wolf jagen [und ein zur Jagdfolge (II) verpflichteter Untertan erscheint nicht] derselb ist verfallen 72 ₰ oder der ambtman und die jaidleut slachen im den ofen nieder
    1504 NÖsterr./ÖW. IX 707
  • daß die ... gebrauchten jagdzeuge durch die zeugwaͤrter und jagdleute ordentlich aufgenommen ... werden
    1801 GesAnhBernb. III 143
II zu Jagddiensten (I) verpflichtete Untertanen
  • [bei einer Wolfsjagd müssen alle betreffenden Untertanen] an denjenigen ort ... /, dahin sie mit der anspanne / oder als jagtleute ... geboten worden, erscheinen
    1701 CJVenatorio-Forest. III 383
  • 1775 Adelung II 1413
unter Ausschluss der Schreibform(en):