Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jagebung

Jagebung

(grundsätzliche) Anerkennung des Klageanspruchs
  • uber diesere gefuͤhrte klag begehrt der klaͤger von den antworteren eine cathegorische antwort und heiter ja- oder nein-gebung 
    1721 BernBF. 105