Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): jagen
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Jäge
Jagebung
intransitiv und transitiv: verfolgen, hetzen, scheuchen, treiben; (sich) schnell bewegenI im Althochdeutschen
II ein Tier, auch substantiviert
- 1 insbesondere ein vierfüßiges Tier verfolgen (und erlegen)
- 2 ein Tier als Subjekt, insbesondere ein Hund
- 3 Haustiere scheuchen, treiben, insbesondere beim Übertritt auf fremden Grund und Boden
- -- Vieh auf die Alm treiben
- 4 übertragen "enem et dier jagen" eine Art Haberfeldtreiben, Schabernack treiben und dadurch sein Mißfallen äußern
III jemanden verfolgen
- 1 allgemein
- 2 flüchtige Übeltäter
- 3 bei einer Fehde
- 4 übertragen: einen (entwichenen) Leibeigenen
- 5 strafweise jagen
- a als Militärstrafe (beim Spießrutenlaufen)
- b als Ehrenstrafe
- c beim Ausdärmen
- d übertragen auf das Ermitteln der Bönhasen (I)
- 6 übertragen: jemanden gerichtlich belangen
- -- von der Zwangsvollstreckung in (bewegliche) Sachen
IV eine Sache oder ein Recht zu erlangen suchen
- 1 Urteil oder Recht
- -- allgemeiner: eine Sache (insbesondere rechtlicher Natur) betreiben
- 2 Geldbeträge eintreiben
V Verschiedenes
- 1 mit einer Waffe stechen
- 2 Weinsorten widerrechtlich vermischen
- 3 Fastnachtstreiben mit Einsammeln von Gaben
VI substantivierter Infinitiv
- 1 Jagdgerechtigkeit des Grundherrn
- 2 Verpflichtung der Untertanen zu Jagddiensten
- 3 Jagdrevier
VII in festen Verbindungen mit Verben: jagen und beklagen, benöten (jagen III 1), fangen (von Tieren / Menschen), 1hagen (II), schlagen, teidingen
- -- jagen und beklagen
- -- jagen (III 1) und benöten
- -- jagen und fangen
- -- jagen und fischen
- -- jagen und 1hagen (II)
- -- jagen und schlagen
- -- jagen und teidingen