Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Jaherr
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jemand (in untergeordneter Stellung), der zu allen Meinungen und Entscheidungen seiner Oberen "Ja, Herr" sagt
- [daß man nicht Befreundete, Einfältige und Unvermögende in den Rat und zu den Ämtern wählen soll] so hernach bloße jaherren abgeben und dem, so den meister spielt, alles hinaus drücken helfen müssen1670 München/Rosenthal,Gw. II 113
- juniores in votando sunt, ja-herren1676 Moller,CarpzovRep. 1338
- 1741 Frisch I 481
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- 1758 Haltaus 990
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- 1775 Adelung II 1418
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- 1781 Scherz-Oberlin 720
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- raths-herren betriegen ..., wenn sie denen regierenden bürgermeistern zu gefallen, nur ja-herren abgeben18. Jh. Hönn,Betrugslex. (Müller) 127
- DWB. IV 2 Sp. 65
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- ElsWB. I 368
- SchwäbWB. IV 65
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- SchweizId. II 1532
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